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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Auer Metallkomponenten GmbH PDF - Druckformat
1. Allgemeines
1.1 Die Verkaufsbedingungen der Auer Metallkomponenten GmbH - im folgenden Auer Metallkomponenten genannt - gelten ausschließlich für sämtliche Leistungen der Auer Metallkomponenten.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen erkennt Auer Metallkomponenten nicht an und widerspricht hiermit ausdrücklich, es sei denn, Auer Metallkomponenten hätte sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Änderungen und Ergänzungen sowie von den diesen Einkaufsbedingungen abweichenden AGB des Lieferanten gelten nur dann als anerkannt, wenn sie von Auer Metallkomponenten als Zusatz zu den Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dasselbe gilt, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht. Die Grundsätze über ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind insoweit abgedungen.
1.3 Die Verkaufsbedingungen von Auer Metallkomponenten gelten auch dann, wenn Auer Metallkomponenten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen von Auer Metallkomponenten abweichender Bedingungen liefert oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die Verkaufsbedingungen von Auer Metallkomponenten gelten ohne Einschränkung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.5 Die Verkaufsbedingungen gelten inhaltlich nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstigen - nicht privaten - Abnehmern, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Angebote und Preise
2.1 Sämtliche angegebenen Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
2.2 Die Angebote von Auer Metallkomponenten sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Auer Metallkomponenten, spätestens jedoch mit der Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande.
2.3 Bei den von Auer Metallkomponenten angegebenen Preisen ist der jeweilige Materialteuerungszuschlag (MTZ), sofern nicht bereits gesondert ausgewiesen, zu berücksichtigen. Der MTZ errechnet sich aus dem Durchschnitt des letzten Quartals. Grundlage hierfür ist die Tabelle des „Verein Deutscher Metallhändler e. V.“. Der Durchschnitt des letzten Quartals wird für das aktuelle Quartal eingesetzt.
2.4 Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
2.5 Möglicherweise anfallende Rückschmelzkosten werden spezifisch berechnet.
3. Lieferungs- und Abnahmepflichten
3.1 Lieferfristen beginnen, soweit alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und der Käufer alle Voraussetzungen erfüllt hat. Liefertag ist der Tag des Versands. Verzögert sich jedoch der Versand ohne Verschulden von Auer Metallkomponenten, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen gerät Auer Metallkomponenten nur durch Mahnung in Verzug.
3.2 Im übrigen sind Termine nur verbindlich, wenn Auer Metallkomponenten diese in schriftlicher Form als verbindlich bestätigt hat.
3.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ein erkennbares Interesse des Käufers entgegensteht.
3.4 Wird Auer Metallkomponenten an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im eigenen Betriebsablauf oder dem Betriebsablauf von Unterlieferanten, die für Auer Metallkomponenten nachweislich von erheblichem Einfluss sind oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängern sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 14 Tage.
3.5 Schadensersatzansprüche des Kunden im Falle von Auer Metallkomponenten nicht zu vertretenen Verzugs oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Ein Schadensersatz wegen Lieferverzug ist begrenzt auf die Höhe des voraussehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten von Auer Metallkomponenten.
3.6 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann Auer Metallkomponenten spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von 21 Tagen nach, ist Auer Metallkomponenten berechtigt, eine vierzehntägige Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
3.7 Wünscht der Käufer, dass notwendige Prüfungen durch Auer Metallkomponenten vorgenommen werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
3.8. Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Käufer diese im Werk von Auer Metallkomponenten unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitstellung auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, ist Auer Metallkomponenten berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern; damit gilt die Ware als abgenommen.
3.9 Ein Rücktritt des Kunden wegen Lieferverzugs ist nur möglich, wenn Auer Metallkomponenten die Lieferverzögerung zu vertreten hat und eine Nachfrist von mindestens 7 Tagen gesetzt wurde. Auf Verlangen von Auer Metallkomponenten hat sich der Käufer unverzüglich darüber zu erklären, ob er trotz des Lieferverzugs weiter am Vertrag festhalten will oder nicht.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Waren das Werk von Auer Metallkomponenten verlassen.
4.2 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Bereitstellung über.
4.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.
5. Maße, Gewichte und Liefermengen
5.1 Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Auer Metallkomponenten gibt Maße und Gewichte in Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Gießereitechnisch bedingte unerhebliche Mehr- oder Mindergewichte berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen.
5.2 Die tatsächliche Ermittlung von Schlussgewicht und Rohteilgewicht erfolgt nach Freigabe der Erstmusterteile, danach bedarf es einer Neuberechnung der Materialkosten, Energiekosten und Schmelzkosten vom Rohteil, die mit dem Teilepreis angeglichen werden.
5.3 Aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens ist bei Serienanfertigungen eine Mehr- oder Minderlieferung gegenüber der Auftragsmenge von bis zu 10 % zulässig.
6. Haftung für Mängel der Lieferung und Gewährleistung
6.1 Der Kunde hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung reicht das rechtzeitige Absenden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
6.3 Auer Metallkomponenten ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Kunde ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Nimmt der Kunde ohne Zustimmung von Auer Metallkomponenten Änderungen an den bemängelten Waren vor, so verliert er den Anspruch auf Nacherfüllung. Auer Metallkomponenten bleibt jedoch zur Nacherfüllung berechtigt.
6.4 Gibt der Kunde Auer Metallkomponenten nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen und stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
6.5 Bei Mängeln, insbesondere Material- oder Ausführungsfehlern, kann Auer Metallkomponenten nach eigener Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
6.6 Wählt der Kunden nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6.7 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Falle auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sachen. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht wurde und im Falle sonstiger zwingender gesetzlicher Gründe.
6.8 Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe der Ziff. 7 ausgeschlossen.
6.9 Werden Ausfallmuster dem Käufer zur Prüfung eingesandt, so haftet Auer Metallkomponenten nicht für etwaige Berichtigungen der Ausfallmuster.
6.10 Auer Metallkomponenten haftet für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Werkstückes nur bei ausdrücklicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Käufer die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.
6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingende, längere Verjährungsfristen gelten.
6.12 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht, soweit diese nicht ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
7.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet Auer Metallkomponenten auf Schadensersatz wegen vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.2 Sofern eine Haftung für leicht fährlässige Pflichtverletzung gegeben sein sollte, beschränkt sich die Haftung von Auer Metallkomponenten auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Auer Metallkomponenten nicht.
7.3 Die Haftung von Auer Metallkomponenten umfasst – außer bei Vorsatz – auch nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Kunde versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Auer Metallkomponenten haftet ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
7.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich zwingende, längere Verjährungsfristen gelten.
7.5 Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
7.6 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungen von Auer Metallkomponenten sind nach Erhalt sofort fällig.
8.2 Kosten für werkstückbezogene Modell- und Fertigungseinrichtungen sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen zurückzuhalten, wenn diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen besteht jedoch nach gesetzlicher Maßgabe, soweit Auer Metallkomponenten sich grober Vertragsverletzungen schuldig macht oder bei feststehender grober Mangelhaftigkeit der Kaufsache.
8.4 Gerät der Käufer mit mindestens 10 % der fälligen Forderungen von Auer Metallkomponenten in Verzug, ist Auer Metallkomponenten berechtigt, die Erfüllung weiterer abgeschlossener Kaufverträge von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde von Auer Metallkomponenten nicht mehr warenkreditversichert werden kann oder dieser Versicherungsschutz aus nicht von Auer Metallkomponenten zu vertretenen Umständen erlischt oder begründete Zweifel (z.B. aufgrund negativer Creditreformauskünfte) an einer momentan ausreichenden Bonität bestehen, wobei der Kunde die Beweislast für seine Liquidität trägt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Auer Metallkomponenten behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor, soweit nicht zum Zeitpunkt der Lieferung die Höhe der Sicherheiten von Auer Metallkomponenten bereits die Summe der Auer Metallkomponenten gegen den Käufer zustehenden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.
9.2 Soweit es nachträglich zu einer Übersicherung kommt, hat der Käufer gegen Auer Metallkomponenten Anspruch auf Freigabe derjenigen Sicherheiten, die die Forderungssumme von Auer Metallkomponenten um mehr als 10 % übersteigen. Auer Metallkomponenten steht ein Wahlrecht zu, welche Sicherheiten freigegeben werden.
9.3 Eine Be- oder Verarbeitung eines Kaufgegenstandes, an dem ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Auer Metallkomponenten besteht, erfolgt für Auer Metallkomponenten. Bei Verbindung einer Sache, an der ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Auer Metallkomponenten besteht, mit einer oder mehreren anderen Sachen, erwirbt Auer Metallkomponenten das Miteigentum im Verhältnis des Warenwertes aller verbundenen Sachen. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers wird durch Be- oder Verarbeitung oder Verbindung nicht berührt.
9.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Andere Verfügungen sind ihm untersagt.
9.5 Der Käufer tritt sämtliche aus der Verfügung über die Vorbehaltsware entstehenden Forderungen schon im Voraus an Auer Metallkomponenten ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, an denen Auer Metallkomponenten kein Sicherungseigentum zusteht oder wird sie
9.6 bei der Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, erfasst die Abtretung nur den dem Eigentumsanteil von Auer Metallkomponenten entsprechenden Erlösanteil. Eine Abtretung erfolgt nicht, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung die Summe der Sicherheiten von Auer Metallkomponenten die Summe der Auer Metallkomponenten gegen den Käufer zustehenden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.
9.7 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Auer Metallkomponenten unverzüglich mitzuteilen. Kosten aller Interventionen, die zur Aufhebung des Zugriffs erforderlich sind, trägt der Käufer.
9.8 Bei Zahlungsverzug des Käufers mindestens in Höhe der jeweiligen Vorbehaltsware oder der jeweils abgetretenen Forderung erlischt insoweit dessen Ermächtigung zur Verfügung über die jeweilige Vorbehaltsware bzw. Einziehung der abgetretenen Forderung nach Wahl von Auer Metallkomponenten. In diesem Fall ist Auer Metallkomponenten berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen bzw. die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, Auer Metallkomponenten alle zur Inbesitznahme der Vorbehaltsware bzw. Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Warenrücknahme nur dann vor, wenn Auer Metallkomponenten dies ausdrücklich erklärt.
10. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen
10.1 Soweit der Käufer werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind diese Auer Metallkomponenten kostenfrei zuzusenden. Auer Metallkomponenten kann verlangen, dass der Käufer solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht nach, ist Auer Metallkomponenten berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Käufer. Der Käufer haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, Auer Metallkomponenten ist jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Auer Metallkomponenten ist jedoch ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
10.2 Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von Auer Metallkomponenten im Auftrag des Käufers angefertigt oder beschafft werden, stellt Auer Metallkomponenten hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet werden, trägt der Käufer auch die Restkosten, wenn die vollständige Erfüllung des Kaufvertrages aus einem von ihm zu vertretenden Grund unmöglich wird. Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben im Eigentum von Auer Metallkomponenten. Sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Käufer verwendet, solange zwischen den Parteien Vertragsbeziehungen bestehen. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, ist Auer Metallkomponenten zur weiteren Aufbewahrung nicht mehr verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Käufer Eigentümer der Einrichtungen werden soll, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Auer Metallkomponenten bleibt im Besitz der Einrichtungen und verwahrt diese unentgeltlich für den Käufer.
10.3 Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von Auer Metallkomponenten mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die Auer Metallkomponenten in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Auf Verlangen des Käufers ist Auer Metallkomponenten verpflichtet, die Einrichtungen auf dessen Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz für nicht vorhersehbare oder vom Käufer beherrschbare Folgeschäden sind ausgeschlossen.
10.4 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer Auer Metallkomponenten von sämtlichen Ansprüchen frei. Die von Auer Metallkomponenten dem Käufer ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie die Vorschläge von Auer Metallkomponenten für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Metallkomponentenstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden und können von Auer Metallkomponenten jederzeit zurückverlangt werden. Der Käufer kann Auer Metallkomponenten gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrage angefertigte und beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er Auer Metallkomponenten auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.
10.5 Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für die Verwendung von Einmalmodellen, beispielsweise aus Polystyrolschaum. Für diese bedarf es besonderer Vereinbarungen.
11. Einzugießende Teile
11.1 Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingußfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
11.2 Die Zahl der Eingußteile muss die der bestellten Gußstücke angemessen überschreiten.
12. Geheimhaltung
12.1.Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen im Zuge der Durchführung des Vertrages zufließenden Kenntnisse und Informationen über geschäftliche oder betriebliche Vorgänge und/oder Verhältnisse des jeweiligen anderen Vertragspartners, insbesondere dessen Know-how sowie seine Kunden- und Lieferantenbeziehungen, geheimzuhalten. Die Vertragspartner verpflichten sich weiterhin, ihre im Rahmen des Vertrages für sie tätigen Mitarbeiter oder sonstigen Beauftragten entsprechend zu binden, und zwar auch über die Dauer des jeweiligen Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses hinaus.
12.2.Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 gilt Dritten gegenüber. Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind nicht verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG. Im Falle der Weitergabe von Informationen an solche Unternehmen sind diese jedoch im Sinne von Ziffer 1 Satz 2 zu verpflichten.
12.3.Die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 entfällt für solche Kenntnisse und Informationen, für die der jeweils betroffene andere Vertragspartner nachweist, dass sie
a) ihm vor dem Empfangsdatum bekannt waren oder
b) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
c) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind, ohne dass er, der jeweils betroffene andere Vertragspartner, hierfür verantwortlich ist oder
d) ihm zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden.
12.4 Die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 entfällt im übrigen nach Ablauf von 5 Jahren ab Beendigung des Vertrages.
13. Gerichtsstand / Erfüllungsort
13.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Auer Metallkomponenten in Amberg.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Auer Metallkomponenten und dem Käufer ist das für den Sitz von Auer Metallkomponenten zuständige Gericht. Auer Metallkomponenten ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.
13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Auer Metallkomponenten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere das UN-Kaufrechtsübereinkommen, findet keine Anwendung.
14. Schriftform
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden zu diesen Verkaufsbedingungen sind nicht getroffen.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
15.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird auch im Falle des Aushandelns im Einzelnen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten beider Vertragsparteien am nächsten kommt.
15.2 Diese Regelungen ersetzen alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von den Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich getroffen werden. Soweit diese Verkaufsbedingungen keine Regelungen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Auer Guss GmbH PDF - Druckformat
1. Allgemeines
1.1 Die Einkaufsbedingungen der Auer Guss GmbH – im folgenden Auer Guss genannt - gelten ausschließlich für sämtliche Bestellungen durch die Fa. Auer Guss.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen erkennt Auer Guss nicht an und widerspricht hiermit ausdrücklich, es sei denn, Auer Guss hätte sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Änderungen und Ergänzungen sowie von den diesen Einkaufsbedingungen abweichenden AGB des Lieferanten gelten nur dann als anerkannt, wenn sie von Auer Guss als Zusatz zu den Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dasselbe gilt, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht. Die Grundsätze über ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind insoweit abgedungen.
1.3 Die Einkaufsbedingungen von Auer Guss gelten auch dann, wenn Auer Guss in Kenntnis entgegenstehender Verkaufsbedingungen oder von den Einkaufsbedingungen der Auer Guss abweichender Bedingungen die Lieferung annimmt.
1.4 Die Einkaufsbedingungen von Auer Guss gelten ohne Einschränkung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.5 Die Einkaufsbedingungen gelten inhaltlich nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstigen - nicht privaten - Abnehmern, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Angebot
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen die Bestellung von Auer Guss durch Rücksendung der von ihm unterschriebenen Auftragsbestätigung anzunehmen; nach Ablauf der Frist ist Auer Guss an die Bestellung nicht mehr gebunden. Lieferabrufe gelten als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Auer Guss Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Auer Guss nicht bekannt gemacht werden; sie sind ausschließlich für die Fertigung, aufgrund der Bestellung von Auer Guss, zu verwenden; nach der Abwicklung der Bestellung sind sie Auer Guss, sofern sie nicht für weitere Bestellungen benötigt werden, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie auch nach Abwicklung der Bestellung unbestimmte Zeit geheim zu halten.
2.3 Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für Auer Guss keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, Auer Guss unverzüglich über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung von Auer Guss korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen, Zeichnungen und Plänen.
3. Preise / Rechnung / Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beinhaltet die Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Die gesetzliche MwSt. ist im Preis nicht enthalten.
3.3 Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung zweifach und für jede Bestellung gesondert, mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer unter Angabe der vollständigen Bestellnummer und Teilenummer einzureichen. Die Rechnung darf der Sendung nicht beigefügt werden.
3.4 Nimmt der Auer Guss verfrühte Lieferungen an, so richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.5 Die Zahlungs- und Skontofrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger und mängelfreier Lieferung. Auer Guss leistet Zahlung mit Zahlungsmittel seiner Wahl 10 Tage nach diesem Termin mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Auer Guss in gesetzlichem Umfang zu.
3.7 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Empfängerwerk zu erfolgen. Auer behält sich vor, als Empfängerwerk ein anderes Werk als den Sitz von Auer zu bestimmen.
3.8 Vom Auer Guss geleistete Anzahlungen sind durch selbstschuldnerische unbefristete Bankbürgschaft durch den Lieferanten abzusichern.
4. Forderungsabtretung, Abwehr von Eigentumsvorbehalten
4.1 Die Abtretung der Forderung des Lieferanten gegenüber Auer Guss bedarf der vorherigen Zustimmung von Auer Guss. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
4.2 Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, wird ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, wenn Auer Guss sie mit dem Lieferanten individuell vereinbart hat.
5. Lieferzeit
5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Liefertermine sind im Zweifelsfalle Fixtermine. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen der Zustimmung von Auer Guss.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Auer Guss unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. In diesem Falle ist der Lieferant auch verpflichtet, Auer Guss über den Hinderungsgrund und dessen voraussichtliche Dauer zu unterrichten.
5.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen Auer Guss die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist Auer Guss berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden von 2 % des Lieferwertes pro vollendeten Tag des Verzugs zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des gesamten Lieferwertes. Der Lieferant hat das Recht, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Darüber hinaus hat der Lieferant Auer Guss von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Abnehmer von Auer Guss auf erste Anforderung freizustellen. Auf Verlangen hat der Lieferant liquide Sicherheiten (ggf. in Form einer Bankbürgschaft auf erste Anforderung einer inländischen Bank oder Versicherung) zu leisten.
5.4 Kommt der Lieferer bei Dauerschuldverhältnissen wiederholt in Verzug, ist Auer Guss berechtigt, das Vertragsverhältnis insgesamt vorzeitig zu kündigen und Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
6. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen
6.1 Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Auer Guss.
6.2 Stückzahlen und Verwiegungen sind unbedingt einzuhalten. Handelsübliche Mengeabweichungen dürfen sich nur im Korridor –0/+5% bewegen. Eine zusätzliche Vergütung bei Mehrmengen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
7. Subunternehmer
Subunternehmer dürfen für die Fertigung wesentlicher Vormaterialien nur dann eingeschaltet werden, wenn Auer Guss hierzu schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
8. Mängeluntersuchung
Im Hinblick auf die vom Lieferanten durchgeführte Qualitätssicherung wird Auer Guss die angelieferten Teile lediglich im Hinblick auf Stückzahl, Identität und Transportschäden sowie offenkundige Mängel überprüfen; eine weitergehende Einzelprüfung erfolgt nicht. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Auer Guss verpflichtet sich, etwa festgestellte erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, andere Mängel dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
9. Gewährleistung
9.1 Der Lieferant schuldet die Mängelfreiheit der Lieferung und Leistung, das Vorhandensein garantierter Merkmale und steht dafür ein, dass sie dem aktuellen Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen, im Einklang mit den geltenden Umweltschutzbestimmungen stehen, sonstigen Anforderungen durch Rechtsvorschriften gerecht werden und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen.
9.2 Der Lieferant garantiert, dass die Ware den vertraglichen Vereinbarungen, seinen Herstellerangaben und seiner Werbung entspricht.
9.3 Bei Mängeln hat Auer Guss das Recht, innerhalb der vorgesehenen Verjährungsfristen Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen. In diesem Falle ist Auer Guss nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Lieferant hat des weiteren sämtliche Auer Guss durch die Mangelhaftigkeit entstandenen Schäden und die durch die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
9.4 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der von Auer Guss gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann Auer Guss die erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten selber treffen, es sei denn, der Lieferer ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
9.5 In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung von übermäßigen Schäden, kann Auer Guss zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtung im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten ausführen lassen oder ggf. mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen, ohne dass hieraus eine Obliegenheit von Auer Guss erwächst.
9.6 Bei zweimaligem Scheitern der Nacherfüllung oder Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Nachfrist ist Auer zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
9.7 Darüber hinaus hat der Lieferant Auer Guss – unbeachtlich aller weitergehender Ansprüche – von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Abnehmer von Auer Guss auf erste Anforderung freizustellen und Sicherheit (ggf. in Form einer Bankbürgschaft auf erste Anforderung einer inländischen Bank oder Versicherung) zu leisten.
9.8 Der Lieferant trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung, Aussortierung oder Verschrottung mangelhafter Liefergegenstände. Wird ein Fehler erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, ,Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
9.9 Der Lieferant steht dafür ein, dass alle dem Liefervertrag unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.
9.10 Die Rechte aus übernommenen Garantien bleiben hiervon unberührt.
9.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate.
10. Produkthaftung
10.1 Der Lieferant stellt Auer Guss von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind.
10.2 Unter den selben Voraussetzungen haftet der Lieferant auch für Schäden, die Auer Guss durch nach Art und Umfang angemessenen Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z.B. durch öffentliche Warnungen, entstehen. Das Recht, einen weitergehenden eigenen Schaden gegen den Lieferanten geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
10.3 Wegen Ansprüchen, die den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung oder wegen Rückrufkosten treffen können, hat der Lieferant sich ausreichend zu versichern und Auer Guss auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen.
11. Schutzrechte
11.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
11.2 Wird Auer Guss von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Auer Guss auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Lieferant übernimmt zu eigenen Lasten und Kosten die juristische Vertretung von Auer Guss, sowie alle durch die Inanspruchnahme anfallenden Kosten und Entschädigungen.
11.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Auer Guss aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
12. Haftung
12.1 Soweit Auer Guss oder einem Dritten wegen einer mangelhaften Lieferung oder der mangelhaften Ausführung von Dienstleistungen oder sonstigen Verletzung von Vertragspflichten, ein Schaden entsteht, ist der Lieferant zum Schadensersatz verpflichtet.
12.2 Der Lieferant verpflichtet sich, für alle von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer den Risiken der Zulieferindustrie, des Verbraucherschutzes und der verschärften Produkthaftung angemessenen Deckungssumme für Sach- und Personenschäden einschließlich Rückrufkostendeckung abzuschließen und mindestens 10 Jahre über die Lieferung/Leistung hinausgehend zu unterhalten. Auf den durch die seit 1.1.2002 geltende Schuldrechtsreform in Deutschland verschärften Verbraucherschutz wird hingewiesen.
12.3 Art und Umfang des Versicherungsschutzes einschließlich der Benennung des Haftpflichtversicherers ist Auer Guss in geeigneter Form nachzuweisen.
13. Eigentumsvorbehalt / Beistellung / Werkzeuge
13.1 Sofern der Lieferant Teile bei Auer Guss bestellt, behält Auer Guss sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Auer Guss vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von Auer Guss mit anderen, Auer Guss nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Auer Guss das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von Auer Guss zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
13.2 Wird die von Auer Guss beigestellte Sache mit anderen, Auer Guss nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Auer Guss das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Auer Guss anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Auer Guss.
13.3 An Werkzeugen behält Auer Guss sich das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Auer Guss bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge, die Auer Guss gehören, bzw. die Werkzeuge, die Kunden von Auer Guss gehören, zu Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Auer Guss sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
14. Geheimhaltung / Schutzrechte Dritter
14.1 Alle technischen Daten und sonstige nicht offenkundige kaufmännische und technische Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit Auer Guss bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen für Auer Guss verwendet und nur solchen Mitarbeitern des Lieferanten zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftragsausführung nach den betrieblichen Gegebenheiten des Lieferanten erforderlich ist. Der Lieferant verpflichtet solche Mitarbeiter zur strikten Geheimhaltung gemäß Satz 1.
14.2 Etwaige Unterlieferanten sind gemäß Ziffer 14.1 vom Lieferanten zu verpflichten.
14.3 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, Auer Guss von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüche Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
15. Qualitätsmanagementvereinbarung
Über Maßnahmen der Qualitätssicherung schließt Auer Guss bei Bedarf mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung ab, die diese Einkaufsbedingungen ergänzt.
16. Höhere Gewalt
Bei Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Folge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe kann Auer Guss entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
17. Unzulässige Werbung
Ohne schriftliche Zustimmung von Auer Guss ist es nicht gestattet, Inhalte der Anfragen, Bestellungen und mit diesen verbundenen Schriftverkehr zu Werbezwecken zu benutzen.
18. Gerichtsstand / Erfüllungsort
18.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen der Sitz von Auer Guss in Amberg.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Auer Guss und dem Lieferanten ist Amberg. Auer Guss ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Auer Guss gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere das UN-Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung.
19. Schriftform
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden zu diesen Einkaufsbedingungen sind nicht getroffen.
20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen u.a.
20.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird auch im Falle des Aushandelns im Einzelnen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten beider Vertragsparteien am nächsten kommt.
20.2 Diese Regelungen ersetzen alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von den Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich getroffen werden. Soweit diese Einkaufsbedingungen keine Regelungen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Auer Guss GmbH
Stand März 2005
EK/05/D0/07 |